Eigner der Italian Sea Group dürfen wieder kündigen und ihr Geld zurückfordern

Die Zeile, die das Gericht gestrichen hat
Am 30. Juli hat die Fünfte Zivilkammer des Gerichts von Florenz die Sicherungsmaßnahmen teilweise aufgehoben, die sie der Italian Sea Group am 6. Juli gewährt hatte. Diese Maßnahmen, vorläufig nach Artikel 44 des italienischen Gesetzbuchs über Unternehmenskrise und Insolvenz erlassen, bewirkten dreierlei zugleich. Sie untersagten den Eignern, die in ihren Bauverträgen vereinbarten Selbsthilferechte auszuüben. Sie hinderten die Eigner daran, die Garantien und Bürgschaften für ihre Aufträge zu verwerten. Und sie verboten den Instituten, die diese Garantien gestellt hatten, darauf zu zahlen.
Alle drei Punkte sind nun entfallen. Ein Eigner, dessen Vertrag ihm bei einer Vertragsverletzung der Werft ein Kündigungsrecht gibt, kann es ausüben. Ein Eigner mit einer Rückzahlungsgarantie kann sie vorlegen, und die Bank, die sie ausgestellt hat, darf zahlen. Alles Übrige bleibt: Die am 6. Juli bestätigten Schutzmaßnahmen laufen seit dem 1. Juli über die gesetzlich zulässigen vier Monate weiter, und das Unternehmen erklärte nach dem Beschluss, sie seien unberührt. Aufgehoben wurde allein, was eine einzige Gruppe von Vertragspartnern betraf, und diese Gruppe ist die Kundschaft.
Entscheidend ist die Begründung, nicht das Ergebnis
Das Gericht hat die Eigner nicht freigestellt, weil es ihnen recht gab. Es hat die Sperre aufgehoben, weil sie dem Plan, zu dessen Schutz sie erlassen worden war, nicht mehr diente. Der Sanierungsvorschlag der Gruppe sieht nicht mehr vor, das gesamte Auftragsbuch fertigzustellen. Die überarbeitete Fassung führt nur noch jene Aufträge zu Ende, die als wirtschaftlich tragfähig gelten und bei Ablieferung Wert erwarten lassen. Sobald eine Werft einen Rumpf nicht mehr bauen will, sah das Gericht keinen Grund mehr, den Eigner dieses Rumpfes von seinem Vertrag fernzuhalten.
Für einen Eigner mitten im Bau ist diese Begründung die eigentliche Nachricht, denn sie zeigt an, auf welcher Seite der Linie sein eigener Vertrag liegt. Ein Auftrag, den die Werft weiterhin abliefern will, liegt im Plan und damit im verbleibenden Schutz. Ein aus dem Plan gestrichener Auftrag liegt außerhalb von beidem, und der Wegfall des Schirms ist die Mitteilung darüber. Eine Liste wurde nicht veröffentlicht. Wer wissen will, wo er steht, muss fragen, und zwar schriftlich.

Was das Gericht an seine Stelle gesetzt hat
Ganz ungeschützt blieb die Werft nicht. Im selben Beschluss richtete das Gericht eine engere Maßnahme für strategische Zulieferer ein, also für die Betriebe, die an den weiterhin zur Ablieferung vorgesehenen Aufträgen der Italian Sea Group arbeiten. Diese Zulieferer können nun direkt vom Unternehmen bezahlt werden statt über die Abtretung ihrer Forderungen an Factoring-Gesellschaften, und zwar so lange, bis die Gruppe sich mit den Factoren geeinigt hat.
Die Wahl, wen man schützt, ist aufschlussreich. Beim Factoring liegt der größte überfällige Posten: Von den EUR 266,8 Mio., die die Gruppe als überfällig gemeldet hat, entfielen EUR 99 Mio. auf Factoring-Gesellschaften. Das Gericht hat den Fluss von Material und Arbeitskraft zu den Rümpfen gesichert, die fertig werden, und die Eigner aller übrigen auf ihre Verträge verwiesen. Das ist eine Triage, und sie läuft öffentlich und vor den Augen der Kunden ab.
Die nächsten Termine
Der Plan selbst ist der nächste Meilenstein. Die Gruppe soll ihn noch vor Mitte August den Regionalbehörden der Toskana vorlegen, und sie erklärte nach dem Beschluss, sie werde die vereinbarten Leitlinien ohne Änderung weiterverfolgen. Getrennt davon hat sie eine mögliche Kapitalerhöhung von rund EUR 100 Mio. in Aussicht gestellt, frühestens im vierten Quartal 2026, abhängig von verbindlichen Vereinbarungen mit Zulieferern, Eignern und Kreditgebern sowie von der Marktlage.
Parallel läuft der Verkaufsprozess. Am 27. Juli stellte sich Sanlorenzo hinter Polo Nautico Carrara, das Konsortium, das für das gesamte Geschäft bietet, zu Bedingungen, die Werften und Marken übernehmen und die Schulden zurücklassen. Dieses Angebot sah stets vor, laufende Aufträge einzeln mit jedem Eigner nachzuverhandeln. Der Beschluss vom 30. Juli verschiebt das Kräfteverhältnis in diesen Gesprächen, denn ein Eigner, der glaubhaft kündigen und seine Garantie ziehen kann, sitzt anders am Tisch als einer, der das nicht kann.

Das Dokument für diese Woche
Ein Kündigungsrecht zu haben heißt nicht, dass man es nutzen sollte. Wer eine Rückzahlungsgarantie zieht, beendet den Bau, bekommt die Anzahlung zurück, sofern das Instrument trägt und der Aussteller zahlt, und steht wieder am Anfang der Warteliste für einen Bauplatz bei einer Werft ohne Krise. In dieser Größe sind solche Plätze auf Jahre hinaus vergeben. Wer drinbleibt, verhandelt Preis und Termin mit dem, der die Werft am Ende besitzt.
Die entscheidende Größe ist die Garantie selbst. Ein Eigner sollte jetzt das Papier hinter seiner Anzahlung lesen: wer es ausgestellt hat, ob es eine Rückzahlungsgarantie auf erstes Anfordern oder eine an Bedingungen geknüpfte Bürgschaft ist, was die Zahlung auslöst und wann das Papier selbst verfällt. Das Gericht von Florenz hat dieses Papier gerade wieder durchsetzbar gemacht. Was es wert ist, hängt an Formulierungen, die Jahre vor all dem vereinbart wurden.