Ein 13-Millionen-Wert auf einer 8-Millionen-Yacht kostete die Police

Versicherungssumme und tatsächlicher Wert
Die Riva 115 Galatea fing am frühen Morgen des 3. Dezember 2011 an ihrem Liegeplatz in der Athens Marina Feuer und war danach wirtschaftlich nicht mehr zu reparieren. Gedeckt war sie über eine vereinbarte Versicherungssumme von 13 Millionen Euro. Vor Vertragsbeginn lag den Managern des Eigners eine Marktbewertung von etwa 7 bis 8 Millionen Euro vor, und die Yacht stand bereits für 8 Millionen Euro zum Verkauf.
Weder die Bewertung noch der Angebotspreis erreichten den Versicherer. In Involnert Management gegen Aprilgrange entschied Richter Leggatt, dass darin eine wesentliche Nichtanzeige lag, die den Vertrag herbeigeführt hatte, und dass der Versicherer sich davon lösen durfte. Die Forderung aus dem Totalschaden ging leer aus.
Die Versicherungssumme ist eine Angabe, kein Wunsch
Eigner behandeln die vereinbarte Summe gern wie einen Regler. Etwas aufrunden, etwas mehr Prämie zahlen, ruhiger schlafen. Das Urteil sieht darin eine Angabe, auf die der Versicherer sich verlässt. Eine Bewertung, die in der Akte des Managers bei der Hälfte liegt, ist damit eine Tatsache, die er vor der Zeichnung hätte kennen dürfen.
Das Gericht nahm an, dass die Überbewertung aus Versehen und nicht aus Absicht entstanden war. Am Ergebnis änderte das nichts. Die Einwendung trug vollständig, und die Forderung war nichts mehr wert.
Bewertung ist ungenauer, als Eigner annehmen
Dasselbe Urteil wollte keinen typischen Wertverlust für Yachten anerkennen und verwarf die Rechnung jenes Gutachters, der einen Prozentsatz vom Kaufpreis angesetzt hatte. Vergleichsverkäufe blieben als Methode bestehen, aber nur mit unangetastetem Vergleichsbestand, angepasst an Werft und Zustand, und mit einem erklärten statt unterstellten Abschlag vom Angebotspreis.
Für einen Eigner schneidet das nach beiden Seiten. Die Zahl in der Versicherungsakte und die Zahl des Maklers sind beide Schätzungen in einem engen Markt. Sobald sie weit auseinanderliegen, wird die Lücke zum Argument des Versicherers.